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   FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 266/04   

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https://dejure.org/2006,13899
FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 266/04 (https://dejure.org/2006,13899)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - VII 266/04 (https://dejure.org/2006,13899)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. März 2006 - VII 266/04 (https://dejure.org/2006,13899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • thueringer-ehrenamtsstiftung.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) bei Sportvereinen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) bei Sportvereinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch die Überlassung und den Einsatz von mit Werbeflächen bedruckten Fahrzeugen (sog. Werbemobilen); Anforderungen an ein Werbemobil; Steuerliche Behandlung eines solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs; ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sachspende oder entgeltliche Lieferung? - Überlassung von Werbemobilen an Vereine

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Überlassung von Fahrzeugen als Steuerfalle - Werbemobile: "Sachgeschenke" mit unangenehmen steuerlichen Folgen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.08.2002 - V R 21/01

    Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 266/04
    Dieser Hinweis könne unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen (BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998, IV B 2-S 2144-40/98, BStBl I 1998, 212 Tz. 9; so auch BFH-Urteil vom 01. August 2002, V R 21/01, BFHE 200, 101 , BStBl II 2003, 438 ).

    Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die der Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (BFH-Urteil vom 01. August 2002, V R 21/01, BFHE 200, 101 , BStBl II 2003, 438 ).

    Dabei sind die Kosten (ohne Umsatzsteuer) zugrunde zu legen, die demjenigen entstanden sind, der die Gegenleistung erbringt (BFH-Urteil vom 01. August 2002, V R 21/01, BFHE 200, 101 , BStBl II 2003, 438 ), hier die Kosten der A KG.

    Nach Auffassung der Rechtsprechung sind die steuerbegünstigten Zwecke nur dann durch die wirtschaftliche Betätigung zu erreichen, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, vielmehr als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004, V R 38/02, BFH/NV 2004, 1298 , HFR 2004, 1018; vom 01. August 2002, V R 21/01, BFHE 200, 101 , BStBl II 2003, 438 ).

  • FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03

    Lieferung von "Werbemobilen" - So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 266/04
    Das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. Mai 2004 (14 K 2886/03, EFG 2004, 1329), das von einer Lieferung der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der erstmaligen Besitzübergabe ausgeht, ist insofern nicht vergleichbar, als dort die Fahrzeuge bereits zu Beginn des Vertrages den Institutionen zivilrechtlich übereignet wurden.

    Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger (hier der Kläger) den Leistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und der dem "Betrag" entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (FG München, Urteil vom 13. Mai 2004, 14 K 2886/03, EFG 2004, 1329 m.w.N.).

    Denn eine etwaige Wertminderung der mit Werbeflächen bedruckten Werbemobile wird durch den Vorteil ausgeglichen, mit den Werbemobilen die Werbeleistung erbringen zu können (vgl. FG München vom 13.05.2004, 14 K 2886/03, EFG 2004, 1329).

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 266/04
    Jedoch bezieht sich der Begriff der Lieferung nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BFHE 211, 50 m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2004 - V R 38/02

    USt: Steuersatz für Pensions-Pferdehaltung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 266/04
    Nach Auffassung der Rechtsprechung sind die steuerbegünstigten Zwecke nur dann durch die wirtschaftliche Betätigung zu erreichen, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, vielmehr als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004, V R 38/02, BFH/NV 2004, 1298 , HFR 2004, 1018; vom 01. August 2002, V R 21/01, BFHE 200, 101 , BStBl II 2003, 438 ).
  • FG Köln, 13.12.2000 - 7 K 6694/98

    Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit der Folge der Anwendung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 266/04
    Dabei erfolgt die Förderung der Tätigkeit des Dritten unter Hinweis und Ausnutzung des Ansehens des Klägers, das dieser in der Zielgruppe für die Werbung hat (vgl. auch Uterhark in Schwarz, AO , § 67a Rn. 14, § 64 Rn. 40; im Ergebnis ähnlich FG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2000, 7 K 6694/98, EFG 2001, 389).
  • FG Saarland, 26.06.1997 - 1 K 177/94

    Abgabenordnung; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Körperschaften

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 266/04
    In diesen Fällen wird ebenfalls ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet (vgl. FG Saarland, Urteil vom 26. Juni 1997, 1 K 177/94, EFG 1997, 1153).
  • FG München, 30.01.2008 - 14 K 161/07

    Unternehmerische Tätigkeit einer Kommune durch den Einsatz eines Werbemobils

    Die Tätigkeit geht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus, da die Marktgemeinde die Werbeleistungen selbst durchführt, indem sie die Werbemobile im Straßenverkehr einsetzt, um die vertragsgemäße Werbeleistung zu erbringen (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 10. März 2006 VII 266/04, EFG 2006, 1624).
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